Inhaltsübersicht

  • 1 Name und Sitz
  • 2 Geschäftsjahr
  • 3 Vereinszweck
  • 4 Selbstlose Tätigkeit
  • 5 Mittelverwendung
  • 6 Verbot von Begünstigungen
  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 8 Beendigung einer Mitgliedschaft
  • 9 Mitgliedsbeiträge
  • 10 Organe des Vereins
  • 11 Vorstand
  • 12 Rechnungswesen
  • 13 Kassenprüfer
  • 14 Mitgliederversammlung
  • 15 Haftung
  • 16 Datenschutz
  • 17 Auflösung des Vereins
  • 18 Inkrafttreten

 

  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Moorburg“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist das Feuerwehrhaus der freiwilligen Feuerwehr Moorburg, in 21079 Hamburg.

  • 2 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Darüber hinaus soll die Betätigung der Wehr gemäß Feuerwehrgesetz und der Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren gefördert werden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Freiwillige Feuerwehr Moorburg in Hamburg
  • die Unterstützung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Moorburg in Hamburg durch Bereitstellung technischer und logistischer Mittel
  • die Förderung von Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr Moorburg in Hamburg mit allen angegliederten Abteilungen
  • die räumliche Unterbringung der Freiwilligen Feuerwehr Moorburg in Hamburg
  • Stadtteilarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Nachwuchsarbeit
  • die Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren

            bzw. Feuerwehrfördervereinen

(4) Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, parteipolitischer und konfessioneller Art werden abgelehnt. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Moorburg verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Verstöße gegen diese Grundsätze können zum Ausschluss führen. Der Verein verpflichtet sich zur Implementierung einer „Kultur des Hinsehens“ in Bezug auf die sexualisierte Gewalt.

 

  • 4 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • 6 Verbot von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

Moorburg werden, wenn er der Einsatz- oder der Ehrenabteilung der Wehr angehört.

(2) Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins fördern wollen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

(3) Um Mitglied des Vereins zu werden, ist der Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um die Freiwillige Feuerwehr

Moorburg erworben haben.

 

  • 8 Beendigung einer Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen

Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von drei

Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Scheidet ein ordentliches Vereinsmitglied gemäß §7, Abs. 1 aus der Freiwilligen Feuerwehr Moorburg aus, erlischt die Mitgliedschaft. Eine darauffolgende fördernde Mitgliedschaft ist auf Antrag möglich. In diesem Fall werden die Vereinszugehörigkeitsjahre angerechnet.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(6) Ein freiwillig ausgetretenes Mitglied kann auf seinen Antrag wieder in den Verein aufgenommen werden, wird dann jedoch grundsätzlich als neuaufzunehmendes Mitglied behandelt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

  • 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(2) Der Beitrag wird jeweils zum 1. März eines laufenden Geschäftsjahres fällig, bei

Neuaufnahmen binnen 4 Wochen nach der Aufnahme. Bei Eintritt vor dem 30.06. eines

laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt ab dem 01.07. eines

laufenden Geschäftsjahres der halbe Beitragssatz zu entrichten.

(3) Weist das Konto des Mitgliedes zum Lastschrifteinzug keine ausreichende Deckung auf und kann aus diesem Grund die Lastschrift nicht eingezogen werden, so wird das Mitglied mit den hierdurch entstehenden Kosten belastet. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.

 

  • 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

 

  • 11 Vorstand

(1) Der Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, sowie dem amtierenden Wehrführer, dem amtierenden Wehrführer-Vertreter und dem amtierenden Jugendfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr Moorburg in Hamburg.
(3) Der Vorstand hat folgende Funktionen:

  • Erster Vorsitzender (Wehrführer)
  • Zweiter Vorsitzender (Wehrführer-Vertreter)
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Beisitzer (Jugendfeuerwehrwart)

(4) Bei Nichtbesetzung der Wehrführerposition übernimmt der Wehrführer-Vertreter die Funktion des ersten Vorsitzenden.
Bei Nichtbesetzung der Positionen Wehrführer und Wehrführer-Vertreter bestimmen die restlichen Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen einen Vorstandssprecher, der die Funktion des ersten Vorsitzenden des Fördervereins kommissarisch übernimmt.
Bei Nichtbesetzung der Position des Jugendfeuerwehrwarts kann der Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied kommissarisch als Beisitzer benennen.

(5) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes wird die Besetzung der Funktion des Kassenwarts auf vier Jahre und die Funktion des Schriftführers auf zwei Jahre gewählt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(7) Sollte ein Vorstandsmitglied mit zwei Ämtern betraut sein, so ist der Vorstand durch einen, von der Mitgliederversammlung zu wählenden, Beisitzer zu ergänzen.

(8) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart des Vereins sind Vorstand im Sinne des Gesetzes gemäß § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

(9) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Eventuell bestellte Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  • 12 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Der Kassenwart darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von Euro 250,-- vornehmen. Bei Auszahlungen, die diese Summe überschreiten, bedarf es der Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden. Grundsätzlich dürfen Auszahlungen nur getätigt werden, wenn ausreichend Mittel für die Zwecke der Ausgaben vorhanden sind.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

  • 13 Kassenprüfer

(1) Auf der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres sind die Kassenprüfer zu

wählen. Es gibt jeweils einen 1. und einen 2. Kassenprüfer. Die Amtsdauer eines

Kassenprüfers erstreckt sich jeweils über zwei Jahre. Bei der erstmaligen Wahl wird der 1.

Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Im darauffolgenden Geschäftsjahr und zu jeder Neuwahl

rückt der 2. Kassenprüfer als 1. Kassenprüfer auf. Vorstandsmitglieder, fördernde Mitglieder und Nichtmitglieder können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Bei Kassenprüfern dürfen keine zwei Amtsperioden aufeinander folgen.

(2) Die Aufgaben der Kassenprüfer bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und

formeller Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden

Prüfungsbericht zu geben. Eine Kassenprüfung findet vor der ersten ordentlichen

Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres statt.

 

  • 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.

(3) Fördernde Mitglieder haben ein Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal eines

Geschäftsjahres statt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf

Beschluss des Vorstands kann innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen werden.

(5) Den Mitgliederversammlungen obliegen insbesondere:

  • Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl der Funktionen Kassenwart, Schriftführer sowie der Kassenprüfer
  • Beschluss über vorliegende Anträge
  • Aufnahme von Mitgliedern bei Widerspruchsverfahren
  • Ausschluss von Mitgliedern bei Widerspruchsverfahren
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, einberufen.

(7) Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der

Versammlung bekannt zu geben.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Abstimmung in der

Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

(9) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(10) Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(11) Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorstandes.

(12) Auf der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Vor Beginn einer Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.

(13) Über die Änderung der Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder entschieden werden.

 

  • 15 Haftung

(1) Der Verein haftet nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.

(2) Mitglieder des Vorstandes haften für ihre Vereinstätigkeit nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit.

(3) Der Gerichtsstand des Vereines ist Hamburg

 

  • 16 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail- Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung) die zum Erreichen der Vereinszwecke

notwendig sind.

(2) Welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, kann den jeweils aktuellen

Datenschutzhinweisen entnommen werden.

(3) Änderungen der Datenschutzhinweise werden den Mitgliedern schnellstmöglich mitgeteilt.

(4) Jedes einzelne Mitglied hat die Möglichkeit gegen die Änderung der Datenschutzhinweise

innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann, wenn dadurch die

Erfüllung des Vereinszweckes behindert wird, zum Ausschluss des einzelnen Mitgliedes

führen.

 

  • 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins

beschlossen werden.

(2) Kommt eine ¾-Mehrheit aller Mitglieder nicht zustande, so kann frühestens in zwei Wochen und muss spätestens in zwei Monaten nach der ersten Abstimmung erneut eine

Mitgliederversammlung einberufen werden, um über die Auflösung zu beschließen. Die

erneute Beschlussfassung bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Moorburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat.

 

  • 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 13.08.2021 und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand: 11.08.2021